Ratgeber

Welche Qualifikationen werden auf die 160 Unterrichtsstunden angerechnet?

§ 5 der Richtlinie — wer ganz, wer teilweise befreit ist.

Die Richtlinie rechnet an

§ 5 Abs. 1 ist eindeutig: Soweit die Anforderungen nach § 4 Abs. 3 vollständig oder teilweise in einer Berufsausbildung, bei der Berufsausübung oder in Fortbildungen nachweislich erworben wurden, gelten sie insoweit als erfüllt.

Ausdrücklich genannt sind examinierte Altenpflegerinnen und Altenpfleger, examinierte Gesundheits- und Krankenpflegerinnen und -pfleger sowie Pflegefachfrauen und Pflegefachmänner. Bei ihnen gelten die Anforderungen grundsätzlich als erfüllt. Dasselbe gilt für eine abgeschlossene, landesrechtlich geregelte Helfer- oder Assistenzausbildung in der Pflege von mindestens einem Jahr Dauer.

Teilweise Anrechnung ist der Normalfall

Die meisten Menschen fallen nicht in die genannten Gruppen, bringen aber trotzdem etwas mit: eine Ausbildung in der Heilerziehungspflege, Erfahrung aus der Behindertenhilfe, eine abgeschlossene Erste-Hilfe-Ausbildung, einen Demenzkurs. All das kann angerechnet werden, wenn es nachweislich erworben wurde.

„Nachweislich“ ist dabei das entscheidende Wort. Mündliche Erfahrung reicht nicht — es braucht Zeugnisse oder Bescheinigungen, die Inhalt und Umfang erkennen lassen. Wer anrechnen lassen will, sammelt diese Papiere am besten vorher ein und legt sie der Einrichtung vor.

Das Orientierungspraktikum entfällt schneller als gedacht

§ 5 Abs. 2 ist großzügig: Wer bereits mindestens 40 Stunden in der Betreuung oder Pflege in einer ambulanten oder stationären Pflegeeinrichtung tätig war, für den gilt das Orientierungspraktikum als erfüllt. Vierzig Stunden sind eine Woche — das haben viele Bewerberinnen längst hinter sich, ohne es zu wissen.

Was in keinem Fall entfällt

Die jährliche Fortbildung über 16 Unterrichtsstunden nach § 4 Abs. 4. Sie gilt für alle, die als Betreuungskraft beschäftigt sind — auch für examinierte Pflegefachkräfte, auch für Menschen mit vollständiger Anrechnung, auch für diejenigen, die nach einer früheren Fassung der Richtlinie qualifiziert wurden.

Häufige Fragen

Ich bin examinierte Altenpflegerin. Muss ich die Qualifizierung machen?

Nach § 5 Abs. 1 gelten die Anforderungen bei Ihnen grundsätzlich als erfüllt. Die jährliche Fortbildung über 16 Unterrichtsstunden bleibt trotzdem Pflicht.

Zählt meine Arbeit als Pflegehelferin?

Eine abgeschlossene, landesrechtlich geregelte Helfer- oder Assistenzausbildung von mindestens einem Jahr wird nach § 5 Abs. 1 angerechnet. Reine Tätigkeit ohne Abschluss zählt für das Orientierungspraktikum (ab 40 Stunden), nicht automatisch für die ganze Maßnahme.

Wer entscheidet über die Anrechnung?

Die Einrichtung, die Sie beschäftigt — sie muss die Qualifikation gegenüber der Aufsicht belegen. Klären Sie das vor Kursbeginn, dann zahlen Sie nichts doppelt.

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