Ratgeber

§ 87b, § 43b oder § 53b — welcher Paragraf gilt heute?

Warum drei Nummern für dieselbe Sache kursieren und welche aktuell ist.

Drei Nummern, eine Sache

In Stellenanzeigen, Zeugnissen und Gesprächen begegnen einem drei Paragrafen, die alle dasselbe meinen. Das sorgt verlässlich für Verwirrung, und zwar bis in die Personalakten hinein.

§ 87b SGB XI war bis Ende 2016 die Grundlage für zusätzliche Betreuungskräfte. Der Begriff „87b-Kraft“ hält sich bis heute hartnäckig, obwohl die Vorschrift abgelöst ist. Wer eine alte Bescheinigung mit dieser Nummer hat, muss deshalb nichts nachholen.

§ 43b SGB XI regelt seit 2017 den Anspruch der Pflegebedürftigen auf zusätzliche Betreuung und Aktivierung in stationären Einrichtungen. Das ist die Vorschrift, die den Einsatz überhaupt möglich macht.

§ 53b SGB XI ist die Grundlage für die Richtlinien, die festlegen, welche Qualifikation Betreuungskräfte brauchen. Wenn von „Qualifizierung nach § 53b“ die Rede ist, sind diese Richtlinien gemeint.

Was das für Ihre Bescheinigung bedeutet

Eine Bescheinigung sollte heute auf die Richtlinien nach § 53b SGB XI Bezug nehmen und den Einsatz nach §§ 43b, 84 Abs. 8 und 85 Abs. 8 SGB XI benennen. Steht dort nur „§ 87b“, ist das kein Mangel — es ist eine ältere Fassung, und § 5 Abs. 3 der Richtlinie stellt ausdrücklich klar, dass die Anforderungen damit als erfüllt gelten.

Wer neu qualifiziert wird, sollte aber auf eine aktuelle Bezeichnung achten. Eine Bescheinigung von 2026, die sich auf eine 2016 abgelöste Vorschrift beruft, wirft bei jeder Prüfung Fragen auf, die niemand braucht.

Und die vielen anderen Namen?

Dieselbe Tätigkeit heißt je nach Haus und Bundesland anders: zusätzliche Betreuungskraft, Betreuungsassistentin, Alltagsbegleiter, Demenzbetreuerin, Präsenzkraft, Seniorenbetreuer. Keiner dieser Begriffe ist geschützt, und keiner bezeichnet eine andere Qualifikation. Maßgeblich ist immer, ob die Anforderungen aus § 4 der Richtlinie erfüllt sind.

Häufige Fragen

Muss ich nachschulen, wenn meine Bescheinigung § 87b nennt?

Nein. § 5 Abs. 3 der Richtlinie stellt klar: Wer nach einer früheren Fassung qualifiziert wurde, erfüllt die Anforderungen. Die jährliche Fortbildung bleibt davon unberührt.

Ist „Alltagsbegleiter“ dasselbe wie „Betreuungskraft“?

In aller Regel ja. Der Begriff ist nicht geschützt; entscheidend ist die Qualifikation nach § 4 der Richtlinien zu § 53b SGB XI.

Gilt das auch in der ambulanten Pflege?

Die Richtlinie richtet sich an stationäre Einrichtungen. Zugelassene ambulante Betreuungsdienste nach § 71 Abs. 1a SGB XI zählen ausdrücklich zu den zugelassenen Pflegeeinrichtungen; für Angebote nach § 45a gelten zusätzlich Landesregelungen.

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